Download der Satzung als PDF-Datei
Satzung
1.
Der Verein führt den Namen „Förderverein Ruscherei
Altengroden
e. V.“.
2.
Er hat seinen Sitz in Wilhelmshaven.
3.
Der Verein ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Wilhelmshaven
eingetragen.
4.
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr des
Vereins.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§ 51 bis 68 der Abgabenverordnung
1977.
2. Der Verein wird folgende gemeinnützige
Zwecke fördern:
Förderung der Erhaltung und der Nutzung der
Ruscherei Altengroden im Rahmen der
Denkmalpflege,
Diese Zwecke werden u. a.
verwirklicht durch die Instandhaltung
des Baudenkmals Ruscherei und durch Anbieten von Kursen und
Begegnungsmöglichkeiten für Jugendliche und ältere
Mitbürger.
3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurück.
4.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
5.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach
Berichtigung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Wilhelmshaven, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Jede
natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins sein. Der
schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Eintritt wird mit Aushändigung
einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Die
Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2.
Der Beitritt kann nur für ein volles Geschäftsjahr erklärt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Dieser kann nur
schriftlich gegenüber dem Vorstand
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
erklärt werden.
b) durch Ausschluss aus wichtigem
Grunde; über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss. Der
Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei
Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme
des Mitgliedes ist vor Beschlussfassung in der über den Ausschluss
entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird
sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied bei
seiner Nichtanwesenheit der Beschlussfassung durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgegeben werden.
c)
durch Tod,
d)
bei juristischen Personen im Falle der Liquidation.
e) durch Erlöschen, wenn das Mitglied
mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen von der Absendung der Mahnung
an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte
bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die
bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist
auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
4.
Von
den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4
Organe
Organe des Vereins
sind
a) die
Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand,
c) der Beirat.
Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung können weitere organisatorische
Einrichtungen geschaffen werden.
§ 5
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitglieder werden einmal jährlich vom Vorstand
zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen eingeladen.
2.
Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen
a)
innerhalb einer Woche, wenn ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Im
übrigen gilt
§
5, Abs. 1
b)
innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes.
3. Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und Widerruf der Vorstandsbestellung,
b)
Satzungsänderungen,
c)
Festsetzung des Haushaltsplanes,
d)
Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts,
e)
Entlastung des Vorstandes,
f)
Ausschluss von Mitgliedern; der Ausschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen
Stimmen,
g) Erteilung von Richtlinien für die
Geschäftsführung des Vorstandes,
h)
Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu
seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt,
i)
Beschlussfassung über die Verwendung von Mitteln für den satzungsmäßigen Zweck,
j)
Wahl zweier Kassenprüfer,
k)
Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer,
l) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
m) Auflösung des Vereins.
4.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, soweit Gesetz und
Satzung nichts anderes bestimmen. Wahlen erfordern die Mehrheit aller
abgegebenen Stimmen.
5.
Schriftliche Abstimmungen sind in dringenden
Fällen zulässig. Der Vorstand setzt eine Äußerungsfrist von einer Woche.
Schweigen wird im Falle von Wahlen als Enthaltung, in Fällen sonstiger
Abstimmung als Zustimmung gewertet.
6. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
7.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
§ 6
Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus der Reihe
der Mitglieder sind mindestens sieben Tage
vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
Später eingehende Anträge
werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die
nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand
entscheidet nach pflichtgemäßem
Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens ein Drittel
der anwesenden Vereinsmitglieder
haben.
§ 7
Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus fünf volljährigen
Vereinsmitgliedern, und zwar aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b)
dem/der stellvertr. Vorsitzenden Fachbereich Vermögensverwaltung
c) dem/der stellvertr. Vorsitzenden
Fachbereich Organisation
d) dem/der stellvertr. Vorsitzenden
Fachbereich Mitgliederverwaltung/Kassenwart/in
e)
dem/der stellvertr. Vorsitzenden Fachbereich Wirtschaftsbetrieb/Schriftführer/in
Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
für jeweils zwei Jahre mit der Maßgabe
gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der
Neuwahl fortdauert.
Den
Vorstand im Sinne des § 26 BGB mit Vertretungsmacht bilden die/der 1. Vorsitzende, die/der stellvertr. Vorsitzende Fachbereich Vermögensverwaltung, die/der
stellvertr. Vorsitzende
Fachbereich Organisation, die/der stellvertr. Vorsitzende
Fachbereich Mitgliederverwaltung/Kassenwart/in,
die/der stellvertr. Vorsitzende
Fachbereich Wirtschaftsbetrieb/Schriftführer/in.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder
ihres Amtes entheben.
3. Verschiedene
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
werden.
4. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5. Die/der
1. Vorsitzende, im Vertretungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende
Fachbereich Wirtschaftsbetrieb leitet die Vorstandssitzungen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von
mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
Die Protokolle der
Vorstandssitzungen werden dem Beirat zur Kenntnis
gegeben.
§ 8 Die
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand leitet
die Geschäfte des Vereins. Er sollte möglichst
monatlich zusammentreten. Über seine Beratungen ist eine kurze Niederschrift anzufertigen. Er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
1. Durchführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
2.
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung
des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
3. Vorbereitung
der Mitgliederversammlung,
4.
Einberufung und Leitung der ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliederversammlung,
5.
ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des
Vereinsvermögens,
6. Abschluss
und Kündigung von Arbeitsverträgen,
7.
Aufnahme von Mitgliedern und Streichung von
Mitgliedern bei unbekanntem Verbleib.
§ 9
Beirat
1. Maximal vier volljährige Mitglieder sind mit beratender Funktion für den Vorstand tätig. Ein Vertreter des Beirates kann an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
2.
Der Beirat sollte einmal je Quartal tagen
(ordentliche Sitzung). Weitere Sitzungen werden einberufen, wenn dies von
mindestens einem Beiratsmitglied verlangt wird (außerordentliche Sitzung).
3.
Der 1. Vorsitzende oder in Vertretung der
stellvertretende Vorsitzende Fachbereich Wirtschaftsbetrieb nimmt an den
Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Er berichtet über Arbeitsergebnisse und
Planungen des Vorstandes.
4.
Die Protokolle des Beirates werden dem Vorstand zur
Kenntnis gegeben.
Die
Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Beirates regeln die Aufgabenverteilung unter sich. Sie geben sich
eine Geschäftsordnung.
Die Vereinssatzung ist
auf der Gründungsversammlung am 25. Juni 1980
angenommen worden, geändert nach Beschlüssen der
Mitgliederversammlung vom 03.09.1997. Die vorliegende Neufassung beruht auf den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 08.09.1999, dem
Beschluss der außerordentlichen
Mitgliederversammlung vom 25.04.2001 sowie dem
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.08.2009.
Download der Satzung als PDF-Datei